Kanzlei Siebel EVIM – Evangelischer Verein für Innere Mission in Nassau, Wiesbaden

Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Herzlich Willkommen!

Sie können sich nachfolgend über Fragen zum Hinweisgeberschutz informieren. Außerdem können Sie dieses Melde-Portal nutzen, um eine Meldung nach HinSchG abzugeben. Gerne informieren wir Sie zum Thema Hinweisgeberschutz auch telefonisch oder persönlich.

Gerald Siebel
vBP/Steuerberater

Das Hinweisgeberschutzgesetz kann hier abgerufen werden: Hinweisgeberschutzgesetz

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zum HinSchG für Sie zusammengestellt:

 

FAQ

Hier können Rechtsverstöße, also Handlungen, die gegen ein Gesetz verstoßen, gemeldet werden. Nach dem EU-Recht gilt dies für Meldungen über Verstöße gegen besonders definierte Rechtsgebiete (z. B. Öffentliches Auftragswesen, Öffentliche Gesundheit, Datenschutz, Steuerrecht). Der deutsche Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich erweitert. Danach fallen auch Verstöße, die strafbewehrt sind, in den Anwendungsbereich des HinSchG. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, fallen darunter, soweit die Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib und Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigen oder ihrer Vertretungsorgane dienen. Grundsätzlich können nur Rechtsverstöße gemeldet werden, die sich auf das Unternehmen beziehen oder im beruflichen Kontext stehen.

Unser Mandant möchte darüber hinaus, dass Sie alle rechtlich relevanten Vorkommnisse melden können. Sofern Sie diesen Meldekanal dafür nutzen, genießen Sie den Schutz vor Repressalien wie zum Beispiel Benachteiligungen im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit und den Schutz Ihrer Identität im Sinne des HinSchG. Nicht in den Rahmen dieses Meldesystems fallen allgemeine Beschwerden, die keinen Rechtsverstoß darstellen (z. B. Unzufriedenheit mit den Dienstzeiten, etc. ).

Das deutsche HinSchG richtet sich primär an Beschäftigte; dazu zählen insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind. Darüber hinaus ermöglicht das Gesetz auch Meldungen von Personen, die beruflich mit dem Unternehmen in Kontakt stehen (z. B. Dienstleisterinnen und Dienstleister/Lieferantinnen und Lieferanten/Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer). Daher können auch diese Personen Meldungen über diesen Meldekanal abgeben.

Das Gesetz schützt die Identität der hinweisgebenden Person. Außerdem wird die hinweisgebende Person vor Repressalien (z. B. Abmahnungen, Kündigungen) geschützt.

Dieses Meldeportal ist technisch unabhängig von den IT-Systemen unseres Mandanten. Hierdurch ist sichergestellt, dass nur die mit der Bearbeitung der Meldung beauftragten Personen der Kanzlei Siebel Zugriff auf Ihre abgegeben Meldung haben.

Das HinSchG kann seine volle Schutzwirkung nur entfalten, wenn die hinweisgebende Person bekannt ist. Daher baut das gesamte Gesetz darauf auf, dass sich die hinweisgebende Person identifiziert; nur so sind Rückmeldungen, Rückfragen, Folgemaßnahmen und der Schutz vor Repressalien wirksam umsetzbar. Anonyme Meldungen werden bearbeitet soweit dies ohne Rückfragen möglich ist und wenn dadurch die vorrangige Bearbeitung nichtanoymer Meldungen nicht gefährdet wird.

Wenn Sie Informationen über (mögliche) rechtliche Verstöße haben, können Sie diese über dieses Portal melden. Nachdem Sie sich über die wesentlichen Rechte und Pflichten informiert haben, können Sie unten über den "MELDUNG"-Button auf der nächsten Seite Ihre Meldung abgeben. Dort werden Sie zunächst gebeten, Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten einzutragen. Anschließend können Sie über die Beantwortung mehrerer Fragen (Wo?, Was?, Wer?, Wann?, etc.) den Sachverhalt darstellen, und Sie haben auch die Möglichkeit, Dateien als Anlage hochzuladen. Nach Eingang werden wir uns unverzüglich mit Ihrer Meldung befassen und Ihnen innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung geben. Wir werden dann die Meldung prüfen und abschätzen, welche Folgemaßnahmen sinnvoll/nötig sind. Dazu werden wir in der Regel auch zu Vorständen, Geschäftsleitung oder Aufsichtsgremien Kontakt aufnehmen, wenn dem im Einzelfall durch den Sachverhalt nichts entgegensteht; selbstverständlich wird dabei Ihre Identität vertraulich behandelt. Nach spätestens drei Monaten erhalten Sie von uns eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Ggf. kommen wir im Rahmen unserer Untersuchung nochmals auf Sie zu, um ergänzende Fragen zu klären. Es wäre sehr hilfreich, wenn Sie uns dafür zur Verfügung stehen würden. Außerdem führen wir auch gerne zeitnah zu Ihrer Meldung ein persönliches/telefonisches Gespräch mit Ihnen, sofern Sie es wünschen.

Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht geschützt. Außerdem darf die hinweisgebende Person ihre Informationen nicht durch Ausübung einer Straftat erlangt haben. In bestimmten Fällen können Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte Auskunft über die Identität der hinweisgebenden Person verlangen. Natürlich müssen die Meldungen der Wahrheit entsprechen und nach bestem Wissen gemeldet worden sein.

Ja. Der Gesetzgeber sieht neben unserer internen Meldestelle auch die Möglichkeit vor, sich an das Bundesamt für Justiz als externe Meldestelle zu wenden (https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBunde). Für sehr spezielle Meldungen ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen bzw. das Bundeskartellamt als externe Meldestelle vorgesehen. Auch diese externen Meldestellen können Sie für Ihre Meldungen nutzen; wir empfehlen aber immer zunächst über unseren internen Meldekanal Ihren Hinweis zu geben. Unter strengen Voraussetzungen können Sie auch direkt die Öffentlichkeit informieren. Um in diesen Fällen persönliche Nachteile zu vermeiden empfehlen wir Ihnen dringend, sich vorab beraten zu lassen.

 

JA, ich habe die oben dargestellten Informationen gelesen und möchte eine Meldung zu einem (möglichen) Rechtsverstoß abgeben:  

Jetzt Meldung abgeben. Auf bereits abgegebene Meldung antworten.